Satzung

$1 NAME, SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kulturzentrum für Hörgeschädigte Bielefeld e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Bielefeld.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Bielefeld im Vereinsregister unter der Nummer 20 VR 2995 eingetragen.

§2 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zuläßt, besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung in Form der sog. Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) zu gewähren.
  6. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten, Firmen, Verbänden und ähnlichen erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.

§3 AUFGABEN UND ZWECK

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken durch:

  1. Das Betreiben eines Kulturzentrums für hörgeschädigte Jugendliche und Erwachsene aus dem Großraum Bielefeld und Umgebung, insbesondere zur Förderung von gesellschaftlichen und kulturellen Eigeninitiativen von Hörgeschädigten und deren Gruppierungen.
  2. Beteiligung oder Trägerschaft an Projekten, die eine Förderung Hörgeschädigter zum Ziele haben.
  3. Die Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die sich um die Förderung der Hörgeschädigten bemühen.
  4. Die Öffentlichkeitsarbeit über die Bedürfnisse der Hörgeschädigten bezüglich des Kulturzentrums.
  5. Einzelfallhilfen

§4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus:
    – ordentlichen Mitgliedern
    – den fördernden Mitgliedern
    – den Ehrenmitgliedern
    a) Die ordentlichen Mitglieder des Fördervereins sind Vertreter eingetragener Vereine, die sich satzungsgemäß im Hörgeschädigtenwesen engagieren. Bei Austritt eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder schlägt der Vorstand neue Mitglieder vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    Es sind derzeit folgende eingetragene Vereine:
    – Gehörlosen-Sportverein Bielefeld von 1912 und Ostwestfalen-Lippe e.V.
    – Deutscher Schwerhörigenbund Ortsverein Bielefeld e.V.
    – Verband für Gebärdensprachkultur und Hörgeschädigte Bielefeld und Umland e.V.

    Alle ordentlichen Mitglieder üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
    b) Die fördernden Mitglieder sind zu einer regelmäßigen Beitragszahlung nicht verpflichtet. Sie unterstützen den Verein in ideeller und materieller Hinsicht.
    c) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und seine Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. Eine Beitragszahlung entfällt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Austritt
    – Tod
    – Ausschluss
    a) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
    b) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Vom Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss an werden die Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

§5 MITGLIEDSBEITRAG UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

$6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal i.d. Regel nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    5. Wahl des Vorstandes
    6. Wahl der Rechnungsprüfer
    7. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
    8. Beschlussfassung über die Ablösung von Vorstandsmitgliedern aus besonderem Grund
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

  3. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann erst nach Abstimmung mit Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beraten und beschlossen werden.

§8 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Sonstige Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Eine Einberufung hat immer zu erfolgen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich mit Angabe von Gründen verlangen. Es gelten die Fristen des § 7.

§9 STIMMABGABE UND BESCHLUSSFASSUNG

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  2. Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, ausgenommen in den gesetzlich festgelegten Fällen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Jedes ordentliche Mitglied kann fünf Delegierte entsenden die je ein stimmrecht haben das nicht übertragbar ist.

§10 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) einem Leitungsteam: je Mitgliedsverein eine Person, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
    b) drei bis sechs Beisitzer/innen, die in irgendeiner Form das Leitungsteam unterstützen können
    c) Auf Wunsch des Leitungsteams kann weiterhin eine/n Kassierer/in und eine/n Protokollführer/in von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
  2. Die Wahl erfolgt für jeweils 3 Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Vorstandssitzungen werden durch das Leitungsteam geleitet. Es sollen jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen stattfinden, außerdem wenn zwei seiner Mitglieder dies fordern.
  5. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die der Protokollführer und das Leitungsteam unterschreibt. Bei Mitgliederversammlungen hat auch der Versammlungsleiter und der Protokollführer das Protokoll zu unterschreiben. War jemand vom Leitungsteam nicht anwesend, so gilt seine Unterschrift nur zur Bestätigung seiner Kenntnisnahme.
  6. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden gefordert werden, kann das Leitungsteam vornehmen.

§11 VERTRETUNGSBEFUGNIS

  1. Das Leitungsteam vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder aus dem Leitungsteam ist nach Ihrer gemeinsamen, schriftlichen oder protokollierten Beratung alleinvertretungsberechtigt.
  2. Nach außen ist die Vertretungsbefugnis unbeschränkt. Gegenüber dem Verein ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§12 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Änne-und-Hans-Scheibner-Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Leitungsteam wird zusammen als Vermögensverwalter zur Auflösung bestellt.

Fassung vom 27. Mai 1994
1. Änderung am 01. Nov. 1994
2. Änderung am 08. Nov. 1994
3. Änderung am 12. Dez. 2000/13. Nov. 2001
4. Änderung am 16. Okt. 2017/12. Feb. 2018